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   FG Schleswig-Holstein, 25.11.2022 - 4 K 111/20   

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https://dejure.org/2022,39777
FG Schleswig-Holstein, 25.11.2022 - 4 K 111/20 (https://dejure.org/2022,39777)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.11.2022 - 4 K 111/20 (https://dejure.org/2022,39777)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. November 2022 - 4 K 111/20 (https://dejure.org/2022,39777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 251 Abs 3 AO, § 1006 Abs 1 BGB, § 129 InsO, § 130 InsO, § 133 Abs 1 InsO
    Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO - Zum Wiederaufleben einer Forderung wegen Rückgewähr des Erlangten durch den Empfänger einer anfechtbaren Leistung - Absicherung einer Steuerforderung durch ein Arrestpfandrecht - Fehlen einer anfechtbaren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfen der Anfechtungsvoraussetzungen im finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides; Anfechtbarkeit einer aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgten Vermögensverlagerung

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen im finanzgerichtlichen Verfahren

Papierfundstellen

  • NZI 2023, 132
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 114/16

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbare Rechtshandlung bei Vermögensverlagerung aus

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.11.2022 - 4 K 111/20
    Diese mitwirkende Rechtshandlung der Schuldnerin sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ausreichend für eine Insolvenzanfechtung (Verweis auf BGH, ZinsO 2015, 2180 und BGH, ZinsO 2017, 1479).

    Der BGH führt insoweit in seinem Urteil vom 1.06.2017 IX ZR 114/16, ZInsO 2017, 1479 aus:.

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 215/13

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters gegen den uneigennützigen Treuhänder:

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.11.2022 - 4 K 111/20
    Diese mitwirkende Rechtshandlung der Schuldnerin sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ausreichend für eine Insolvenzanfechtung (Verweis auf BGH, ZinsO 2015, 2180 und BGH, ZinsO 2017, 1479).
  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 48/15

    Insolvenzanfechtung: Durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.11.2022 - 4 K 111/20
    Dies hat der Senat mit Urteil vom 1. Juni 2017 im Verfahren IX ZR 48/15 (zVb) näher ausgeführt, hierauf wird Bezug genommen.
  • BGH, 19.01.1994 - IV ZR 207/92

    Behandlung von in Deutschland befindlichen Inhaberaktien an ausländischen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.11.2022 - 4 K 111/20
    Danach wird vermutet, dass der unmittelbare Besitzer einer beweglichen Sache Eigentümer dieser Sache ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1994 IV ZR 207/92 - Inhaberaktien im Banksafe -).
  • BGH, 15.11.2018 - IX ZR 81/18

    Feststellung der Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich Entbehrlichkeit der Aufstellung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.11.2022 - 4 K 111/20
    Dass die Klägerin bereits im Mai 2015 zahlungsunfähig gewesen wäre, was zwingende Voraussetzung für eine anfechtbare Rechtshandlung in 2015 wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.11.2018 IX ZR 81/18, ZinsO 2019, 192 und juris, Orientierungssatz Nr. 2), ist weder vorgebracht noch sonst den Akten zu entnehmen.
  • BFH, 14.12.2021 - VII R 15/19

    Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.11.2022 - 4 K 111/20
    Dies ist durch Urteil des BFH vom 14.12.2021 VII R 15/19, BFH/NV 2022, 683 - juris Rz. 35 nunmehr höchstrichterlich festgestellt.
  • BFH, 14.12.2021 - VII R 61/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2021 VII R 15/19 -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.11.2022 - 4 K 111/20
    Durch Beschluss vom 29.07.2021 hat das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der Revisionssache Bundesfinanzhof (BFH) VII R 61/20 angeordnet.
  • FG Düsseldorf, 18.05.2022 - 4 K 2688/20
    Nach erfolgloser Durchführung von Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage gegen die vZTA'e, die beim Finanzgericht (FG) O. unter dem Aktenzeichen 4 K 111/20 anhängig ist.
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